Wichtige Information zum Thema Anlage der Mietkaution.

Wie muss der Vermieter die Mietkaution anlegen?
Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen anlegen, um den Mieter im Falle einer Insolvenz des Vermieters zu schützen und das Pfandrecht der Banken auszuschließen. Der Vermieter hat die Kaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. So stellt er sicher, dass das Konto jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündbar ist, um das Geld dem Mieter rechtzeitig wieder zurückzahlen zu können. Eine Verzinsung der Mietkaution zu den üblichen Konditionen muss gewährleistet sein (§ 551 Abs. 3 BGB).
Die Höhe der Mietkaution darf maximal drei Grundmieten betragen. Gleichzeitig muss dem Vermieter bewusst sein, dass der Mieter die Summe nicht auf einmal zahlen muss, sondern in drei gleich große Teilzahlungen strecken kann. Allerdings sind diese in direkter Abfolge hintereinander, zeitgleich mit der Miete zu entrichten.
Prüfen sie die Anlage der Mietkaution.

Bei Abschluss des Mietvertrages
Auch hier können sie direkt von ihrem Vermieter den Nachweis der treuhänderischen Anlage verlangen. Der Bundesgerichtshof ist auf Ihrer Seite und sagt: Es besteht kein Grund, dem Mieter diesen vom Gesetzgeber bezweckten Schutz nicht von vornherein zu gewähren, sondern bei Beginn des Mietverhältnisses eine Lücke zu belassen, indem der Mieter die Mietkaution dem Vermieter zunächst in bar übergeben oder auf ein nicht insolvenzfestes Vermieterkonto überweisen muss. Zahlt der Mieter in einem solchen Fall nicht, hat er die Pflicht zur Erbringung der Mietsicherheit nicht verletzt; eine Kündigung des Vermieters ist unwirksam (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2010, Az. VIII ZR 98/10).

Quelle: deutschesmietrecht.de vom 14.02.2022

 

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