Verbraucherschutzrecht.

Gerade im Immobilienbereich, ob in Bezug auf die Beratung zu Krediten, zur richtigen Wahl eines Objekts oder zur Ausführung von Bau- oder Ausbauprojekten, kann der Verbraucherschutz vielfältig aussehen. Dabei steht jedoch stets der Schutz der potenziellen Käufer oder Bauherren im Vordergrund.

Der Erwerb einer Immobilie kann von einigen Stolperfallen begleitet sein, die im schlimmsten Fall dazu führen können, dass deutliche höhere Kosten anfallen als dies zunächst geplant war oder gar der Traum vom Eigenheim zerplatzt. Maklergebühren, Zinsen bei Baukrediten oder die Wahl der Immobilie sind nur einige wichtige Aspekte, mit denen sich Käufer auseinandersetzen müssen. Dies zeigt, wie komplex das Thema Immobilien ist. Der Verbraucherschutz setzt dabei in aller Regel schon bei den Vorbereitungen eines Kaufes an und begleitet Eigentümer wie Bauherren bei allen Belangen eines Immobilienbesitzes.

Wie genau Verbraucherschutz bei dem Kauf einer Immobilie aussehen kann, in welchen Bereichen ein solcher Schutz ebenfalls wirksam ist und wie wichtig die Planung bei der Immobilienfinanzierung ist, soll im Folgenden etwas näher betrachtet werden.

Sei es nun als Geldanlage oder als selbstgenutztes Sachgut, Immobilien erfreuen sich auch in Deutschland zunehmender Beliebtheit. Mit der Anschaffung eines solchen Sachgutes sind jedoch meist nicht unerhebliche finanzielle Belastungen, Verpflichtungen und Risiken verbunden; Aspekte, die es unbedingt im Vorfeld zu beleuchten gilt, um den Traum vom Eigenheim, oder die erhoffte lukrative Investition nicht in einen Albtraum verwandelt zu finden. In vielen Bereichen der Immobilienbranche hat sich daher das Verbraucherschutzrecht etabliert und sorgt dafür, dass der Verbraucher hinsichtlich des Erwerbs und der Nutzung von Immobilien geschützt ist.

Das wichtigste Thema, dessen sich der Verbraucherschutz annimmt, ist das der Finanzierung, um zu vermeiden, dass Kaufinteressenten in eine Kostenfalle geraten. So haben Verbraucher, also Privatpersonen, regelmäßig ein 14-tägiges Widerrufsrecht, wenn sie einen Darlehensvertrag abschließen. Dieses Recht soll verhindern, dass ein Vertrag hier unüberlegt abgeschlossen wird und selbiger widerrufen werden kann, wenn es aus Sucht des Verbrauchers doch nicht sinnvoll war, diesen Darlehensvertrag abzuschließen.

Der Verbraucher soll aber auch davor geschützt werden, beispielsweise von einem „Profi“, das heißt von einem gewerblichen Vertragspartner, also z. B. einer Bauträgergesellschaft bei einem „normalen“ Kauf übervorteilt zu werden. Daher ist in solchen Fällen zwingend vorgeschrieben, dass der Verbraucher einen solchen Vertrag 14 Tage vor der Beurkundung erhalten haben muss, um ausreichend Zeit für dessen Prüfung zu haben. Dafür sorgt in solchen Fällen der Notar.

Sollten Sie Fragen zum Thema Verbraucherschutz haben, beantworten wir diese gerne. Sprechen Sie uns dazu einfach an.

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