Was ist unbedingt beim Kauf bzw. beim Eigentumsübergang der Immobilie im Zusammenhang mit der Gebäudeversicherung zu beachten?

Die Gebäudeversicherung ist die wichtigste Versicherung, die ein Hausbesitzer abschließt. Sie deckt Schäden durch Brand, Leitungswasser, Hagel und Sturm sowie Blitzschlag an Haupt- und Nebengebäuden ab. Beim Kauf eines Gebäudes besteht in aller Regel bereits eine Gebäudeversicherung. Beim Erwerb einer Immobilie geht der Versicherungsvertrag automatisch auf den Käufer über. Dies bringt einige Vorteile mit sich, wie z.B. ein nahtloser Übergang des Versicherungsschutzes. Es kann jedoch auch sinnvoll sein die bestehende Gebäudeversicherung nicht zu übernehmen, da der Altvertrag meist seit vielen Jahren besteht und nicht mehr zeitgemäß sein könnte und der Käufer einen Tarif mit einem besseren Preis/Leistungsverhältnis bekommen könnte. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Grundbucheintrag möglich.

Damit der Versicherungsvertrag auf den neuen Hausbesitzer übertragen werden kann, muss die Versicherung über den Eigentümerwechsel in Kenntnis gesetzt werden. Laut § 97 VVG sind sowohl der Verkäufer als auch der Käufer dazu verpflichtet, den Versicherer unverzüglich über die Veräußerung zu informieren. Die Veräußerungsanzeige erfolgt durch ein formloses Schreiben. Das Schreiben sollte die Adresse der veräußerten Immobilie sowie die Wohngebäudeversicherungs-Nummer enthalten.

Entscheidet sich der neue Eigentümer, die Versicherung zu übernehmen, so sind sowohl der neue Eigentümer als auch der Verkäufer zur Zahlung der Versicherungsprämie verpflichtet. Hat der neue Eigentümer oder die Versicherung den Vertrag gekündigt, ist lediglich der Verkäufer zur Zahlung der bis zum Eintritt der Kündigung zu zahlenden Summe verpflichtet.

Wird ein Gebäude durch eine Zwangsvollstreckung verkauft, gelten für die Gebäudeversicherung dieselben Regeln wie bei einem normalen Verkauf. Der Stichtag für den Besitzübergang ist jedoch nicht die Umschreibung des Grundbucheintrags, sondern der Zuschlag bei der Versteigerung.

Verstirbt der Eigentümer einer Immobilie, geht diese automatisch auf den gesetzlichen Erben über. Das regeln § 1922 und § 1967 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Gleiches gilt für die Gebäudeversicherung. Der Erbe kann den Versicherungsvertrag nicht außerordentlich kündigen, er muss bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin warten.

Beim Erwerb eines Rohbaus muss auch auf die Versicherung geachtet werden. Während der Bauphase sollte für das Objekt eine Bauleistungsversicherung und eine Feuerrohbauversicherung abgeschlossen werden, damit das Objekt auch während der Bauphase versichert ist. Dabei sollte beachtet werden, dass der Versicherungsschutz mit Fertigstellung des Objekts endet. Ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung sollte man sich um eine wie o.g. Gebäudeversicherung kümmern.

Fazit: Der Käufer/Bauherr einer Immobilie sollte zwingend überprüfen und gewährleisten, dass das Gebäude während der Bauphase und nach der Fertigstellung versichert ist.

Quelle: www.gebäudeversicherung.net

 

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