Rechte & Pflichten eines Mieters/Vermieters zum Thema Untervermietung.

Nach § 540 des Bürgerlichen Gesetzbuches darf ein Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters die Mietsache einem Dritten nicht überlassen. Dies gilt nicht nur für die „normale“ Untervermietung, sondern auch für die Nutzung als Nebenwohnsitz.

Im Fall einer Verweigerung der Erlaubnis durch den Vermieter hat der Mieter das Recht, außerordentlich zu kündigen.

Die Verweigerung des Vermieters ist nur rechtens, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, beispielsweise eine potenzielle Gefährdung der Mietsache.

Umgekehrt muss der Vermieter der Untervermietung zustimmen, wenn ein berechtigtes Interesse des Mieters vorliegt, beispielsweise die Wohnung ist zu groß geworden, weil die Kinder ausgezogen sind oder ein Familienangehöriger verstorben ist, der mit dem Mieter zusammenlebte.

Wichtig zu beachten ist, dass immer noch der ursprüngliche Mieter für die Schäden an der Wohnung haftet, trotz Genehmigung des Vermieters.

    1. Die Aufschrift: In der Aufschrift finden Sie die Basisdaten eines Grundstücks, sie wird auch Deckblatt genannt. Hier steht drin, welches Amtsgericht zuständig ist, in welchem Grundbuchbezirk das Grundstück liegt, wie der Band heißt sowie die fortlaufende Aktennummer des Grundbuchblatts. Außerdem sind hier die Schließungs- und Umschreibungsvermerke eingetragen. Es gibt verschiedene Grundbucharten, so zum Beispiel das Erbbaugrundbuch, das Wohnungsgrundbuch und das Teileigentumsgrundbuch.

      2. Das Bestandsverzeichnis: Im Bestandsverzeichnis wird die genaue Lage der Liegenschaft erfasst. Hier finden Sie Flurstück, Flurnummer und Gemarkung sowie Informationen zur Größe. Die Grundstücksgröße wird in Hektar, Ar oder Quadratmeter angegeben. Die Angaben zur Größe stammen aus der Flurkarte. Wenn Sie die Flurkarte einsehen wollen, müssen Sie beim Liegenschaftskataster nachfragen.

        3. Abteilung I: In dieser Abteilung sind Eigentumsverhältnisse aufgeführt. Zu finden sind zum Beispiel diese grundlegenden Informationen:

          • Erbfolge
          • Auflassung
          • Versteigerungsverfahren
          • Gemeinschaftsverhältnis
          • Gesellschaftsverhältnis/Teilungserklärung

        Sobald die Immobilie verkauft wird, wird der neue Besitzer eingetragen und der alte gestrichen. Wenn Sie sich als Eigentümer vor dem Verkauf ausweisen wollen, brauchen Sie Abteilung I des Grundbuchs, da Sie hier aufgeführt sind.

          4. Abteilung II: Zu finden sind sämtliche Lasten und Beschränkungen, die ein Grundstück aufweist. Einzige Ausnahme sind Grundpfandrechte, die gehören in Abteilung III. In Abteilung II sind Eintragungen hierzu hinterlegt:

            • Reallasten
            • Nießbrauchrechte
            • Erbbaurecht
            • Vorkaufsrecht
            • Wegerecht
            • Zwangsversteigerungsvermerke
            • Insolvenzvermerk

            5. Abteilung III: In Abteilung III werden Grundpfandrechte eingetragen. Diese sind für Banken von großer Bedeutung. Eingetragen sind in Abteilung III folgende Informationen:

              • Hypothek
              • Grundschulden
              • Rentenschulden
              • Pfandrechte

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