Deutsches Mietrecht. Vorschriften für Vermieter.

Eine Vorschrift, die es dem Immobilieneigentümer verbietet, Mietinteressenten aus bestimmten Gründen abzuweisen, greift in die ebenfalls grundgesetzlich geschützte Eigentumsgarantie und in den Grundsatz der zivilrechtlichen Vertragsabschlussfreiheit ein.

Der Gesetzgeber hat deshalb im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz für das Mietrecht eine besondere Unterscheidung zwischen dem Mietvertrag als „Massengeschäft“ und dem Mietvertrag, den ein Vermieter, der nicht mehr als 50 Wohnungen zu vermieten hat, vorgesehen. Je größer das persönliche Interesse des Vermieters ist, besonders passende Mieter zu finden, desto geringer wird das Diskriminierungspotential bewertet.

Niemals darf der Vermieter Rasse oder ethnische Herkunft des Mieters als Ablehnungsgrund angeben. Bei Wohnungen in Mietobjekten, die der Vermieter oder enge Angehörige von ihm selbst bewohnen, darf die Auswahl individueller sein. Weltanschauung, Religion, Alter oder Behinderung dürfen hier bei der Suche mit herangezogen werden. Wenn der Vermieter im Haus seiner betagten Mutter bevorzugt ältere Mieter sucht, ist das keine rechtswidrige Benachteiligung junger Mietinteressenten. Sucht er allerdings ältere Mieter, die aus Ostpreußen, keinesfalls aber aus dem arabischen oder afrikanischen Raum stammen, könnte er sich schnell einem Schadensersatz aufgrund von Diskriminierung ausgesetzt sehen.

Quelle: https://deutschesmietrecht.de/

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